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Exmatrikulation

  • Der Studierende ist zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem er die Abschlussprüfung bestanden hat.
  • Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, es sei denn, dass er in einen Studiengang wechselt, der im Grundstudium nicht gleich ist.
  • Ein Studierender soll exmatrikuliert werden, wenn er, ohne beurlaubt zu sein, sich vor Beginn eines Semesters oder Studienjahres nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet hat.
  • Ein Studierender wird exmatrikuliert, wenn er die Studiengebühren nicht rechtzeitig bezahlt.

Antrag

Hinweise zur Exmatrikulation

Die Exmatrikulationsbescheinigung ist sorgfältig aufzubewahren und muss bei einem Hochschulwechsel der neuen Hochschule vorgelegt werden.

Allgemeine Hinweise

Krankenversicherung

Ihr Anspruch auf die studentische Krankenversicherung erlischt mit der Exmatrikulation. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie sich selbst um Ihre Krankenversicherung und deren Pflicht kümmern. Bei Arbeitslosigkeit wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Arbeitsamt.

Ausbildungsförderung (BaföG)

Falls Sie BaföG erhalten, teilen Sie Ihre Exmatrikulation bitte schnellstmöglich Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung mit.

Rentenversicherung

Diese Bescheinigung ist sorgfältig aufzubewahren. Bitte legen Sie diese dem Rentenversicherungsträger unmittelbar nach Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit vor.

Hochschulunterlagen

Ihre Hochschulunterlagen sowie Bücher aus der Bibilothek geben Sie bitte (soweit noch nicht geschehen) zurück.
Vorhandene Geldbestände können Sie sich zum einen vom Studentenwerk (Mensa Guthaben) und zum anderen vom Copy-Shop (Kopierguthaben) ausbezahlen lassen.
Die Chipkarte ist danach Ihr Eigentum.

Kindergeld

Sollten Ihre Eltern aufgrund Ihres Studiums noch kindergeldberechtigt sein, so ist der Kindergeldstelle sofort das Ende Ihres Studiums mitzuteilen.

Bei Hochschulwechsel

  • Sollten Sie wegen einer endgültig nicht bestandenen Prüfung exmatrikuliert worden sein, so ist ein Weiterstudium im Studiengang oder einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang an bayerischen Hochschulen ausgeschlossen.

  • Die Bewerbung um einen anderen Studiengang innerhalb der Hochschule ist in der jeweiligen Bewerbungsfrist jederzeit möglich.

Sollten Sie  noch weitere Fragen haben, so wenden Sie sich bitte im Studienzentrum an Ihren jeweiligen Sachbearbeiter.

 
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